In komplexeren Fällen kann dies aber durchaus sinnvoll sein. Vorliegend hat F den Rekurrenten mit Schreiben vom 7. September 2022 ihre rechtliche Beurteilung zugeschickt und um eine Stellungnahme gebeten. Dies stellt sicherlich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, wird doch hiermit ermöglicht, dass sich die Rekurrenten vor der Veranlagung zu den rechtlichen Fragen äussern können. Ob die Stellungnahme der Auffassung der Rekurrenten oder der Auffassung der Gegenpartei entspricht, kann hier nicht massgebend sein. Die rechtlich korrekte Beurteilung des Sachverhalts ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.