130 Abs. 1 DBG; § 127 Abs. 1 StG). Dabei sind sie verpflichtet, der Veranlagung des Steuerpflichtigen nur Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt haben. Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige d.h. gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen (Zweifel et al., a.a.O., § 14 N 4). 8.3. Dass eine Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren den Parteien eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts zukommen lässt, ist eher ungewöhnlich. In komplexeren Fällen kann dies aber durchaus sinnvoll sein.