Dass das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 den Rekurrenten erst am 2. Mai 2023 und erst auf ihr erneutes Nachfragen zugestellt wurde, war zwar nicht korrekt. Es führte aber zu keiner Benachteiligung der Rekurrenten, weshalb darin keine schwerwiegende Verletzung einer Amtspflicht oder ein besonders krasser Rechtsverstoss gesehen werden kann, welcher eine Befangenheit begründen würde. 8.1. Eine Befangenheit wird von den Rekurrenten sodann im Umstand gesehen, dass die rechtliche Würdigung vom 7. September 2022 nicht als "erste" rechtliche Würdigung bezeichnet worden sei und allein die Ausführungen der Gegenpartei wiedergebe.