Im Gegenteil kann festgehalten werden, dass sich die Parteien eingehend zum Sachverhalt, zur rechtlichen Würdigung und zu den Vorbringen der Gegenpartei äussern konnten, was im ordentlichen Veranlagungsverfahren (zum ordentlichen Veranlagungsverfahren vgl. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. A., S. 563 ff.) nicht selbstverständlich ist. Dass das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 den Rekurrenten erst am 2. Mai 2023 und erst auf ihr erneutes Nachfragen zugestellt wurde, war zwar nicht korrekt.