Der massgebliche Sachverhalt wird somit von Amtes wegen abgeklärt. Die steuerpflichtige Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 7.5. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsinternes Veranlagungsverfahren handelt und die Rekurrenten sich letztlich zu allen Aktenstücken äussern konnten, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Verletzung des Rechts auf Information nicht die Rede sein.