Weiter ist festzuhalten, dass es vorliegend um ein Veranlagungsverfahren geht. Das Veranlagungsverfahren ist kein klassisches Zweiparteienverfahren, wie ein Zivilverfahren, in dem die Waffengleichheit und Gleichbehandlung der Parteien von zentraler Bedeutung ist. Selbst wenn vorliegend erbrechtliche Fragen vorfrageweise eine wichtige Rolle spielen, bleibt es ein Veranlagungsverfahren. Im Veranlagungsverfahren hat die Veranlagungsbehörde die Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person zu überprüfen. Hier gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der massgebliche Sachverhalt wird somit von Amtes wegen abgeklärt.