Selbst prozessuale Fehler und materiell fehlerhafte Entscheide begründen nicht den Anschein der Befangenheit; sie sind in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Anders kann es sich nur verhalten, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler vorliegen, die als eigentliche Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden müssten und auf diese Weise auf Parteilichkeit schliessen liessen (BGer 2C_598/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.4; 2C_1/2011 vom 07.04.2011 E. 4.1). 7.4. Weiter ist festzuhalten, dass es vorliegend um ein Veranlagungsverfahren geht.