Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 reichten die Rekurrenten unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, worauf das KStA am 11. Mai 2023 die angefochtenen Verfügungen bzw. Veranlagungen erliess. 7.3. Festzuhalten ist, dass es vorliegend um ein verwaltungsinternes Verfahren und nicht um ein Gerichtsverfahren geht. Beim verwaltungsinternen Verfahren kommen die strengen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit nicht im gleichen Ausmass zur Geltung. Im Verwaltungsverfahren müssen vielmehr die jeweils konkreten Verhältnisse berücksichtigt werden. Selbst prozessuale Fehler und materiell fehlerhafte Entscheide begründen nicht den Anschein der Befangenheit;