Weiter machen die Rekurrenten eine Verletzung des Mitwirkungsrechts und des daraus fliessenden Replikrechts geltend. Konkret soll F die Stellungnahme der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 den Rekurrenten willentlich und entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Rekurrenten nicht zugestellt haben. Damit sei das Recht auf Information und auf rechtliches Gehör verweigert worden. 7.2. Vorliegend hat die Gegenpartei nach Abschluss des zivilrechtlichen Vergleichs zwischen ihr und dem Rekurrenten, dem KStA unaufgefordert eine steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts vom 31. Mai 2022 zugesandt.