Dass F auch in der geschäftlichen Korrespondenz (so z.B. im Schreiben vom 7. November 2022) G mit "Geschätzter G" anspricht, ist eher unglücklich. Im Verfahren sollte von den Steuerbeamten die notwendige professionelle Distanz zu den Parteien gewahrt bleiben. Nichtsdestotrotz führt dieses Verhalten vorliegend nicht zu einer Befangenheit, zumal auch nicht von einer besonders ausgeprägten Freundschaft (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 9 N 20) zwischen F und G auszugehen ist. 7.1. Weiter machen die Rekurrenten eine Verletzung des Mitwirkungsrechts und des daraus fliessenden Replikrechts geltend.