Dass sich F und G kennen, wird von F nicht bestritten. Sie hält aber fest, dass zwischen ihr und Herrn G lediglich eine geschäftliche Bekanntschaft und keinerlei freundschaftliche Beziehungen bestehen würden. 6.2. Dass sich ein Richter oder ein Mitarbeiter der Verwaltung und eine Partei kennen und sich duzen, kommt hin und wieder vor. Beschränkt sich die Bekanntschaft auf den geschäftlichen Bereich und überschreitet die Qualität dieser Beziehung das Mass des sozial Üblichen nicht, kann in diesem Umstand keine Befangenheit erblickt werden. Dass F auch in der geschäftlichen Korrespondenz (so z.B. im Schreiben vom 7. November 2022) G mit "Geschätzter G" anspricht, ist eher unglücklich.