109 Abs. 1 it. d DBG generalklauselmässig festgehalten, dass eine Person, die beim Vollzug dieses Gesetzes zu entscheiden oder bei Er-lass einer Verfügung oder Entscheidung massgeblich mitzuwirken hat, verpflichtet ist, in den Ausstand zu treten, wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen erscheint. 6.1. Ein Ausstandsgrund sehen die Rekurrenten zunächst in der Tatsache, dass F G, den Rechtsvertreter der Gegenpartei, im Verfahren geduzt hat und die Duzformel auch in der Korrespondenz gepflegt worden sei. Dass sich F und G kennen, wird von F nicht bestritten.