§ 93 GO regelt demgegenüber diejenigen Fälle, in denen eine Person aus bestimmten Gründen abgelehnt werden kann. Eine Person kann gemäss § 93 Abs. 1 lit. d GO abgelehnt werden, wenn zwischen ihr und einer Partei ein besonderes Feindschafts- oder Freundschaftsverhältnis besteht. Im Sinne einer Generalklausel hält § 93 Abs. 1 lit. f GO zudem fest, dass eine Person abgelehnt werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grund befangen erscheint. Die übrigen in § 93 Abs. 1 GO erwähnten Ablehnungsgründe spielen im vorliegenden Fall keine Rolle. 5.2. Für das bundessteuerliche Veranlagungsverfahren werden die Ausstandsgründe zudem in Art. 109 DBG geregelt. Auch hier wird in Art. 109 Abs. 1 it.