109 DBG nahezu identisch ge-regelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Sofern not-wendig wird ausdrücklich auf allfällige Unterschiede hingewiesen. 3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen.