109 Abs. 3 DBG). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. September 2023. Er wurde am 4. Oktober 2023 zugestellt. Am 31. Oktober 2023 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten. 2. Die Regelungen zum Ausstand sind in den kantonalen Erlassen (vgl. § 92 f. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO; BGS 125.12) und in Art. 109 DBG nahezu identisch ge-regelt.