Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 bestätigten die Rekurrenten die Vollständigkeit der von der Verwaltung eingereichten Belege. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Über Ausstandsbegehren gegen Steuerbeamte entscheidet nach Art. 109 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und § 5 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG; BGS 613.31) das Finanzdepartement. Gegen Ausstandsentscheide des Finanzdepartements stehen im Bereich der Staatssteuer das Rechtsmittel des Rekurses und im Bereich der direkten Bundessteuer die Beschwerde offen (Art. 109 Abs. 3 DBG).