Es sei nicht um eine Veranlagungsverfügung, sondern um die Klärung der Frage der Zurechnung der Erträge der Erbengemeinschaft gegangen. Entgegen der Ankündigung, eine Verfügung in der Sache zu machen, sei F auf eine Veranlagungsverfügung “geswitcht”. Dass Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen seien, bedeute, dass man sich nicht auf das Verfahren einlassen dürfe, ohne den Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen. Vorliegend gehe es um das Verfahren “Einsprache”, das jetzt erst beginne. Daher seien alle Fristen gewahrt worden. 10. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 bestätigten die Rekurrenten die Vollständigkeit der von der Verwaltung eingereichten Belege.