Mit Replik vom 20. Dezember 2023 verlangten die Rekurrenten eine Überprüfung der Vollständigkeit der Aktenlage. Zu Unrecht würden die Vorbringen der Rekurrenten auf das Duzen reduziert, was aus den bisherigen Rechtschriften der Rekurrenten klar hervorgehen würde. Krasse und wiederholte Verfahrensfehler würden auf eine Befangenheit hinweisen. Die Behörde müsse die geplante Entscheidung nicht kommunizieren. Sie dürfe sich aber nicht auf unbekannte rechtliche Argumente stützen, deren Annahme die Parteien nicht vorhersehen konnten. Es sei nicht um eine Veranlagungsverfügung, sondern um die Klärung der Frage der Zurechnung der Erträge der Erbengemeinschaft gegangen.