Verfahrens- oder Ermessensfehler könnten nur bei Häufung oder in gravierenden Fällen zu einem Ausstand führen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Im Veranlagungsverfahren müssten Amtspersonen ihre beabsichtigte Argumentation den Parteien nicht im Voraus unterbreiten. Bei ihren Erörterungen könnten sich die Amtspersonen zudem auf die relevanten Punkte beschränken. Die Ausstandsgründe seien zudem nicht unverzüglich geltend gemacht worden. 9. Mit Replik vom 20. Dezember 2023 verlangten die Rekurrenten eine Überprüfung der Vollständigkeit der Aktenlage.