Eine Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 StG sei nicht erlassen worden. Auch wenn im Einspracheverfahren alles noch einmal überprüft werden könnte, gelte es festzuhalten, dass sich F bezüglich der Rechtsfrage, wer in der unverteilten Erbschaft die Steuern tragen müsse, festgelegt habe. Das Einspracheverfahren würde daher zur Farce verkommen. Die massgebende Verfügung sei von F erstellt worden, auch wenn ihre Vorgesetzten unterzeichnet hätten. Die Veranlagungsverfügung sei keine Massenverfügung, sondern sie sei konkret auf die spezielle Situation erlassen worden.