Das Recht auf rechtliches Gehör sei daher klar verweigert worden. Der Sachverhalt sei zudem unvollständig festgestellt worden, man habe sich auf die Ausführungen der Gegenpartei verlassen. Dass die Verfahrensleitung die rechtliche Würdigung im Verlauf des Verfahrens anpasse, sei nicht falsch, vorliegend sei sie jedoch angepasst worden, um das Ergebnis einer vorgängig getroffenen Würdigung wahren zu können. Auf Hinweise der Rekurrenten auf den zutreffenden Gesetzestext sei nicht angegangen worden. F habe den normalen Verfahrensablauf abgeändert. Eine Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 StG sei nicht erlassen worden.