Mit Entscheid vom 27. September 2023 wurde das Ausstandsbegehren vom Finanzdepartement abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass sich F und der Rechtsvertreter der Schwester des Rekurrenten zwar kennen, aber keine ausgeprägte Freundschaft bestehen würde. Eine unrichtige Verfahrensleitung oder eine unrichtige rechtliche Würdigung seien keine Ausstandsgründe. Die Einsprecher hätten sich im Veranlagungsverfahren mehrfach äussern können. Die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2023 sei nicht von F unterzeichnet worden, sondern vom Chef des Steueramts und dem Leiter Rechtsdienst. F habe zwar bei dieser Verfügung mitgewirkt. Der Verfügungsinhalt sei aber mehrfach überprüft worden.