Abgeklärt werde der Sachverhalt im Veranlagungsverfahren, soweit er steuerlich relevant sei. Mit Schreiben vom 16. August 2023 hielten die Rekurrenten gegenüber dem zur Behandlung des Ausstandsbegehrens zuständigen Finanzdepartement im Wesentlichen fest, dass das Replikrecht des Rekurrenten missachtet worden sei, weil ihm eine Stellungnahme der Gegenpartei nicht zugestellt worden sei. Die rechtliche Würdigung vom 7. September 2022 sei nur aufgrund der Ausführungen der Gegenpartei erfolgt. Sie sei auch nicht als “erste” rechtliche Würdigung bezeichnet worden. 5. Mit Entscheid vom 27. September 2023 wurde das Ausstandsbegehren vom Finanzdepartement abgewiesen.