Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 äusserte sich F zum Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abweisung. Sie hielt fest, dass sie mit dem Rechtsvertreter (G) der Schwester des Rekurrenten zwar per Du sei, mit ihm aber nicht freundschaftlich verbunden sei. Ihre Aussage, dass der Sachverhalt “weitgehend” abgeklärt sei, sei korrekt. Abgeklärt werde der Sachverhalt im Veranlagungsverfahren, soweit er steuerlich relevant sei.