Im Dezember 2019 veräusserten die beiden Erben eine Eigentumswohnung in E (Grundbuch E Nr. 0001). Eine entsprechende Grundstückgewinnsteuerveranlagung (Steuerbetrag CHF 0.--) vom 4. Mai 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 4. Mai 2020 aufgehoben, da festgestellt wurde, dass sich die vererbten Grundstücke im Geschäftsvermögen der Erben befinden, weshalb Gewinne nicht mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert werden dürfen. Gleichzeitig erhielten die Erben die definitiven Veranlagungen 2018 - 2021. 3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 liessen A X und B X (nachfolgend Rekurrenten)