{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-8_2024-06-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173614&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11af7a56f85ae14bcf31e8bda6956339"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SGDIV.2023.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid über Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:00", "Checksum": "3bca2eeb5b9ca16b237e5f09dcd0f3af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8\nRegeste:\nEntscheid über Ausstandsbegehren\n\n\n7.4. Weiter ist festzuhalten, dass es vorliegend um ein Veranlagungsverfahren geht. Das Veranlagungsverfahren ist kein klassisches Zweiparteienverfahren, wie ein Zivilverfahren, in dem die Waffengleichheit und Gleichbehandlung der Parteien von zentraler Bedeutung ist. Selbst wenn vorliegend erbrechtliche Fragen vorfrageweise eine wichtige Rolle spielen, bleibt es ein Veranlagungsverfahren. Im Veranlagungsverfahren hat die Veranlagungsbehörde die Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person zu überprüfen. Hier gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der massgebliche Sachverhalt wird somit von Amtes wegen abgeklärt. Die steuerpflichtige Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.\n7.5. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsinternes Veranlagungsverfahren handelt und die Rekurrenten sich letztlich zu allen Aktenstücken äussern konnten, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Verletzung des Rechts auf Information nicht die Rede sein. Im Gegenteil kann festgehalten werden, dass sich die Parteien eingehend zum Sachverhalt, zur rechtlichen Würdigung und zu den Vorbringen der Gegenpartei äussern konnten, was im ordentlichen Veranlagungsverfahren (zum ordentlichen Veranlagungsverfahren vgl. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. A., S. 563 ff.) nicht selbstverständlich ist. Dass das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 den Rekurrenten erst am 2. Mai 2023 und erst auf ihr erneutes Nachfragen zugestellt wurde, war zwar nicht korrekt. Es führte aber zu keiner Benachteiligung der Rekurrenten, weshalb darin keine schwerwiegende Verletzung einer Amtspflicht oder ein besonders krasser Rechtsverstoss gesehen werden kann, welcher eine Befangenheit begründen würde.\n8.1. Eine Befangenheit wird von den Rekurrenten sodann im Umstand gesehen, dass die rechtliche Würdigung vom 7. September 2022 nicht als \"erste\" rechtliche Würdigung bezeichnet worden sei und allein die Ausführungen der Gegenpartei wiedergebe. Damit sei gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen worden. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden.\n8.2. Die Steuerbehörden trifft im Veranlagungsverfahren eine Untersuchungspflicht. Sie müssen die Steuererklärung prüfen und von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts vornehmen (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; § 127 Abs. 1 StG). Dabei sind sie verpflichtet, der Veranlagung des Steuerpflichtigen nur Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt haben. Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige d.h. gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen (Zweifel et al., a.a.O., § 14 N 4).\n8.3. Dass eine Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren den Parteien eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts zukommen lässt, ist eher ungewöhnlich. In komplexeren Fällen kann dies aber durchaus sinnvoll sein. Vorliegend hat F den Rekurrenten mit Schreiben vom 7. September 2022 ihre rechtliche Beurteilung zugeschickt und um eine Stellungnahme gebeten. Dies stellt sicherlich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, wird doch hiermit ermöglicht, dass sich die Rekurrenten vor der Veranlagung zu den rechtlichen Fragen äussern können. Ob die Stellungnahme der Auffassung der Rekurrenten oder der Auffassung der Gegenpartei entspricht, kann hier nicht massgebend sein. Die rechtlich korrekte Beurteilung des Sachverhalts ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Ebenfalls ist nicht relevant, dass die rechtliche Beurteilung nicht ausdrücklich als \"erste\" rechtliche Würdigung bezeichnet worden ist. Indem F die Rekurrenten zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, hat sie klar aufgezeigt, dass ihre Beurteilung nicht als abschliessende Würdigung verstanden werden konnte.\n8.4. Auch der Vorwurf, dass sich F festgelegt habe und damit die Einsprache zur Farce verkomme, ist unbegründet. Eine Veranlagungsbehörde muss sich bei der Veranlagung immer festgelegen. Im Einspracheverfahren überprüft die Veranlagungsbehörde noch einmal den Sachverhalt. Dass somit die Veranlagungsbehörde im Rahmen der Einsprache den eigenen Entscheid überprüft, ist gesetzlich vorgegeben. Ob der Einspracheentscheid in der gleichen Zusammensetzung gefällt wird, wie der ursprüngliche Veranlagungsentscheid, liegt im Ermessen der Veranlagungsbehörde (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Art. 132 N 8). Dass im Einspracheverfahren aufgrund neuer Erkenntnisse und Beweismittel anders als im Veranlagungsverfahren entschieden wird, kommt regelmässig vor. Auf jeden Fall führt der Umstand, dass sich ein Steuerbeamter bereits im Veranlagungsverfahren mit der Materie befasst hat, nicht zu einem Ausstand im Einspracheverfahren.\n8.5. Die Frage, ob vorliegend das Steueramt im Sinne von § 15 Abs. 3 StG eine Verfügung hätte erlassen müssen, kann im Einspracheverfahren geprüft werden. Ein allfälliger Fehler führt aber nicht zu einer Befangenheit (BGer vom 7. April 2011, 2C_1/2011, E. 4.2).\n9. Der Rekurs und die Beschwerde zum Entscheid über das Ausstandsbegehren erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In Anwendung von § 150 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt diese CHF 1'000 (Grundgebühr). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger"}