{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-8_2024-06-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173614&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11af7a56f85ae14bcf31e8bda6956339"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SGDIV.2023.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid über Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:00", "Checksum": "3bca2eeb5b9ca16b237e5f09dcd0f3af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8\nRegeste:\nEntscheid über Ausstandsbegehren\n\n\n5.1. Im kantonalen Verfahrensrecht umschreibt § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) i.V.m. § 92 f. GO die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. In § 92 GO sind diejenigen Fälle geregelt, in denen ein Richter oder eine verwaltungsinterne Person aufgrund persönlicher Beziehungen von Amtes wegen von einem Verfahren ausgeschlossen wird. § 93 GO regelt demgegenüber diejenigen Fälle, in denen eine Person aus bestimmten Gründen abgelehnt werden kann. Eine Person kann gemäss § 93 Abs. 1 lit. d GO abgelehnt werden, wenn zwischen ihr und einer Partei ein besonderes Feindschafts- oder Freundschaftsverhältnis besteht. Im Sinne einer Generalklausel hält § 93 Abs. 1 lit. f GO zudem fest, dass eine Person abgelehnt werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grund befangen erscheint. Die übrigen in § 93 Abs. 1 GO erwähnten Ablehnungsgründe spielen im vorliegenden Fall keine Rolle.\n5.2. Für das bundessteuerliche Veranlagungsverfahren werden die Ausstandsgründe zudem in Art. 109 DBG geregelt. Auch hier wird in Art. 109 Abs. 1 it. d DBG generalklauselmässig festgehalten, dass eine Person, die beim Vollzug dieses Gesetzes zu entscheiden oder bei Er-lass einer Verfügung oder Entscheidung massgeblich mitzuwirken hat, verpflichtet ist, in den Ausstand zu treten, wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen erscheint.\n6.1. Ein Ausstandsgrund sehen die Rekurrenten zunächst in der Tatsache, dass F G, den Rechtsvertreter der Gegenpartei, im Verfahren geduzt hat und die Duzformel auch in der Korrespondenz gepflegt worden sei. Dass sich F und G kennen, wird von F nicht bestritten. Sie hält aber fest, dass zwischen ihr und Herrn G lediglich eine geschäftliche Bekanntschaft und keinerlei freundschaftliche Beziehungen bestehen würden.\n6.2. Dass sich ein Richter oder ein Mitarbeiter der Verwaltung und eine Partei kennen und sich duzen, kommt hin und wieder vor. Beschränkt sich die Bekanntschaft auf den geschäftlichen Bereich und überschreitet die Qualität dieser Beziehung das Mass des sozial Üblichen nicht, kann in diesem Umstand keine Befangenheit erblickt werden. Dass F auch in der geschäftlichen Korrespondenz (so z.B. im Schreiben vom 7. November 2022) G mit \"Geschätzter G\" anspricht, ist eher unglücklich. Im Verfahren sollte von den Steuerbeamten die notwendige professionelle Distanz zu den Parteien gewahrt bleiben. Nichtsdestotrotz führt dieses Verhalten vorliegend nicht zu einer Befangenheit, zumal auch nicht von einer besonders ausgeprägten Freundschaft (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 9 N 20) zwischen F und G auszugehen ist.\n7.1. Weiter machen die Rekurrenten eine Verletzung des Mitwirkungsrechts und des daraus fliessenden Replikrechts geltend. Konkret soll F die Stellungnahme der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 den Rekurrenten willentlich und entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Rekurrenten nicht zugestellt haben. Damit sei das Recht auf Information und auf rechtliches Gehör verweigert worden.\n7.2. Vorliegend\nhat die Gegenpartei nach Abschluss des zivilrechtlichen Vergleichs zwischen ihr\nund dem Rekurrenten, dem KStA unaufgefordert eine steuerrechtliche Würdigung\ndes Sachverhalts vom 31. Mai 2022 zugesandt. Mit Schreiben vom 7. September\n2022 hat darauf F den Rekurrenten eine eigene rechtliche Würdigung des\nSachverhalts des KStA zukommen lassen. Gestützt auf ein Akteneinsichtsgesuch\nwurden den Rekurrenten am\n6. Oktober 2022 die Verfahrensakten zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Oktober\n2022 nahmen die Rekurrenten zum Sachverhalt Stellung. Auch die Gegenpartei\näusserte sich kurz mit Schreiben vom 2. November 2022. Am 7. November 2022\nwurde das Schreiben der Rekur-renten der Gegenpartei übermittelt und um eine\nweitere Stellungnahme zu neuen Gesichts-punkten gebeten. Mit Schreiben vom 10.\nNovember 2022 baten die Rekurrenten um die Möglichkeit, zu allfälligen\nStellungnahmen der Gegenpartei nochmals Stellung beziehen zu können. Am 7.\nDezember 2022 nahm sodann die Gegenpartei zum Schreiben der Rekurren-ten und\nzur rechtlichen Würdigung des KStA Stellung. Mit E-Mail vom 1. Mai 2023\nbeklag-ten sich die Rekurrenten, dass ihnen das Schreiben der Gegenpartei nicht\nzugestellt wurde, und baten erneut um Akteneinsicht. F teilte darauf den\nRekurrenten mit, dass der Sachverhalt weitgehend abgeklärt sei und deshalb auf\neine weitere Stellungnahme der Rekurrenten verzichtet worden sei. Gleichzeitig\nsendete sie ihnen das Schreiben der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 zur Vervollständigung\nder Akten zu. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 reichten die Rekurrenten\nunaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, worauf das KStA am 11. Mai 2023\ndie angefochtenen Verfügungen bzw. Veranlagungen erliess.\n7.3. Festzuhalten ist, dass es vorliegend um ein verwaltungsinternes Verfahren und nicht um ein Gerichtsverfahren geht. Beim verwaltungsinternen Verfahren kommen die strengen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit nicht im gleichen Ausmass zur Geltung. Im Verwaltungsverfahren müssen vielmehr die jeweils konkreten Verhältnisse berücksichtigt werden. Selbst prozessuale Fehler und materiell fehlerhafte Entscheide begründen nicht den Anschein der Befangenheit; sie sind in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Anders kann es sich nur verhalten, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler vorliegen, die als eigentliche Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden müssten und auf diese Weise auf Parteilichkeit schliessen liessen (BGer 2C_598/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.4; 2C_1/2011 vom 07.04.2011 E. 4.1)."}