{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-8_2024-06-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173614&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11af7a56f85ae14bcf31e8bda6956339"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SGDIV.2023.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid über Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:00", "Checksum": "3bca2eeb5b9ca16b237e5f09dcd0f3af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8\nRegeste:\nEntscheid über Ausstandsbegehren\n\n\n8. Mit Schreiben vom 28. November 2023 reichte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) eine Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, dass nicht richterliche Amtspersonen nur in den Ausstand treten müssten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse hätten oder wenn sie eine Partei geringschätzen oder ihre Abneigung zum Ausdruck gebracht hätten. Verfahrens- oder Ermessensfehler könnten nur bei Häufung oder in gravierenden Fällen zu einem Ausstand führen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Im Veranlagungsverfahren müssten Amtspersonen ihre beabsichtigte Argumentation den Parteien nicht im Voraus unterbreiten. Bei ihren Erörterungen könnten sich die Amtspersonen zudem auf die relevanten Punkte beschränken. Die Ausstandsgründe seien zudem nicht unverzüglich geltend gemacht worden.\n9. Mit Replik vom 20. Dezember 2023 verlangten die Rekurrenten eine Überprüfung der Vollständigkeit der Aktenlage. Zu Unrecht würden die Vorbringen der Rekurrenten auf das Duzen reduziert, was aus den bisherigen Rechtschriften der Rekurrenten klar hervorgehen würde. Krasse und wiederholte Verfahrensfehler würden auf eine Befangenheit hinweisen. Die Behörde müsse die geplante Entscheidung nicht kommunizieren. Sie dürfe sich aber nicht auf unbekannte rechtliche Argumente stützen, deren Annahme die Parteien nicht vorhersehen konnten. Es sei nicht um eine Veranlagungsverfügung, sondern um die Klärung der Frage der Zurechnung der Erträge der Erbengemeinschaft gegangen. Entgegen der Ankündigung, eine Verfügung in der Sache zu machen, sei F auf eine Veranlagungsverfügung “geswitcht”. Dass Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen seien, bedeute, dass man sich nicht auf das Verfahren einlassen dürfe, ohne den Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen. Vorliegend gehe es um das Verfahren “Einsprache”, das jetzt erst beginne. Daher seien alle Fristen gewahrt worden.\n10. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 bestätigten die Rekurrenten die Vollständigkeit der von der Verwaltung eingereichten Belege.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Über Ausstandsbegehren gegen Steuerbeamte entscheidet nach Art. 109 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und § 5 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG; BGS 613.31) das Finanzdepartement. Gegen Ausstandsentscheide des Finanzdepartements stehen im Bereich der Staatssteuer das Rechtsmittel des Rekurses und im Bereich der direkten Bundessteuer die Beschwerde offen (Art. 109 Abs. 3 DBG). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. September 2023. Er wurde am 4. Oktober 2023 zugestellt. Am 31. Oktober 2023 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.\n2. Die Regelungen zum Ausstand sind in den kantonalen Erlassen (vgl. § 92 f. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO; BGS 125.12) und in Art. 109 DBG nahezu identisch ge-regelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Sofern not-wendig wird ausdrücklich auf allfällige Unterschiede hingewiesen.\n3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.2 i.f. S. 41; 140 I 240 E. 2.4 S. 244; 126 III 249 E. 3c S. 253).\n4. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt hingegen nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Immerhin gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Bei der Beurteilung der Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Ob bei objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit vorliegt, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c). Im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung ist sodann eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d)."}