{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-8_2024-06-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173614&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11af7a56f85ae14bcf31e8bda6956339"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SGDIV.2023.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid über Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:00", "Checksum": "3bca2eeb5b9ca16b237e5f09dcd0f3af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.06.2024 SGDIV.2023.8\nRegeste:\nEntscheid über Ausstandsbegehren\n\nSteuergericht\nUrteil vom 17. Juni 2024\nEs wirken mit:\nPräsident: Th. A. Müller\nRichter: Laffer, D. S. Müller\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGDIV.2023.8\nv.d. Y\ngegen\nbetreffend Entscheid über Ausstandsbegehren\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. C X ist am 1. April 2017 verstorben. Bis zu seinem Ableben wurde er als selbständiger Liegenschaftenhändler besteuert. Die Erbengemeinschaft bildeten seine beiden Kinder A X und D. Über die Erbteilung entstand ein Erbstreit, der im Jahr 2022 mit einem Vergleich endete.\n2. Im Dezember 2019 veräusserten die beiden Erben eine Eigentumswohnung in E (Grundbuch E Nr. 0001). Eine entsprechende Grundstückgewinnsteuerveranlagung (Steuerbetrag CHF 0.--) vom 4. Mai 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 4. Mai 2020 aufgehoben, da festgestellt wurde, dass sich die vererbten Grundstücke im Geschäftsvermögen der Erben befinden, weshalb Gewinne nicht mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert werden dürfen. Gleichzeitig erhielten die Erben die definitiven Veranlagungen 2018 - 2021.\n3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 liessen A X und B X (nachfolgend Rekurrenten) Einsprache erheben gegen die Verfügungen vom 11. Mai 2023. Dabei stellten sie den Verfahrensantrag, dass sich F, … Rechtsdienst, wegen Befangenheit nicht mit den angefochtenen Einsprachen befassen dürfe. Vorgeworfen wurde F, dass sie den Rechtsvertreter seiner Schwester sehr gut kenne und seine Rechtsposition übernommen habe. Der Sachverhalt sei trotz Offizialmaxima nicht vollständig abgeklärt worden. Auch habe sie versucht, das Recht, sich zu einer Stellungnahme äussern zu können, zu torpedieren.\n4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 äusserte sich F zum Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abweisung. Sie hielt fest, dass sie mit dem Rechtsvertreter (G) der Schwester des Rekurrenten zwar per Du sei, mit ihm aber nicht freundschaftlich verbunden sei. Ihre Aussage, dass der Sachverhalt “weitgehend” abgeklärt sei, sei korrekt. Abgeklärt werde der Sachverhalt im Veranlagungsverfahren, soweit er steuerlich relevant sei. Mit Schreiben vom 16. August 2023 hielten die Rekurrenten gegenüber dem zur Behandlung des Ausstandsbegehrens zuständigen Finanzdepartement im Wesentlichen fest, dass das Replikrecht des Rekurrenten missachtet worden sei, weil ihm eine Stellungnahme der Gegenpartei nicht zugestellt worden sei. Die rechtliche Würdigung vom 7. September 2022 sei nur aufgrund der Ausführungen der Gegenpartei erfolgt. Sie sei auch nicht als “erste” rechtliche Würdigung bezeichnet worden.\n5. Mit Entscheid vom 27. September 2023 wurde das Ausstandsbegehren vom Finanzdepartement abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass sich F und der Rechtsvertreter der Schwester des Rekurrenten zwar kennen, aber keine ausgeprägte Freundschaft bestehen würde. Eine unrichtige Verfahrensleitung oder eine unrichtige rechtliche Würdigung seien keine Ausstandsgründe. Die Einsprecher hätten sich im Veranlagungsverfahren mehrfach äussern können. Die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2023 sei nicht von F unterzeichnet worden, sondern vom Chef des Steueramts und dem Leiter Rechtsdienst. F habe zwar bei dieser Verfügung mitgewirkt. Der Verfügungsinhalt sei aber mehrfach überprüft worden.\n6. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 liessen die Rekurrenten Rekurs erheben. Dabei wurde beantragt, den Entscheid des Finanzdepartements vom 27. September 2023 aufzuheben und dass F im Einspracheverfahren in den Ausstand zu treten habe. Festgehalten wurde, dass F und der Vertreter der Gegenpartei per Du seien. Störend sei vor allem, dass F den Schriftverkehr auch per Du abgewickelt habe. Weiter habe F eine Stellungnahme der Gegenpartei vom 7. Dezember 2022 willentlich und entgegen dem Wunsch der Einsprecher nicht zugestellt. Das Recht auf rechtliches Gehör sei daher klar verweigert worden. Der Sachverhalt sei zudem unvollständig festgestellt worden, man habe sich auf die Ausführungen der Gegenpartei verlassen. Dass die Verfahrensleitung die rechtliche Würdigung im Verlauf des Verfahrens anpasse, sei nicht falsch, vorliegend sei sie jedoch angepasst worden, um das Ergebnis einer vorgängig getroffenen Würdigung wahren zu können. Auf Hinweise der Rekurrenten auf den zutreffenden Gesetzestext sei nicht angegangen worden. F habe den normalen Verfahrensablauf abgeändert. Eine Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 StG sei nicht erlassen worden. Auch wenn im Einspracheverfahren alles noch einmal überprüft werden könnte, gelte es festzuhalten, dass sich F bezüglich der Rechtsfrage, wer in der unverteilten Erbschaft die Steuern tragen müsse, festgelegt habe. Das Einspracheverfahren würde daher zur Farce verkommen. Die massgebende Verfügung sei von F erstellt worden, auch wenn ihre Vorgesetzten unterzeichnet hätten. Die Veranlagungsverfügung sei keine Massenverfügung, sondern sie sei konkret auf die spezielle Situation erlassen worden.\n7. In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2023 hielt das Finanzdepartement fest, dass es nicht um die materielle Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen oder der Veranlagungsverfügungen gehe. Ebenso wenig gehe es hier um die Korrektheit der Durchführung des Veranlagungsverfahrens. Somit bleibe es beim Vorwurf, dass F und der Vertreter der Schwester des Rekurrenten per Du seien. Zu diesem Vorwurf habe man bereits Stellung genommen. Zudem wird festgehalten, dass Vorgesetzte in der kantonalen Verwaltung nie ein Dokument unterzeichnen würden, ohne es vorgängig zu prüfen."}