O., E. 3.2). Im vorliegenden Fall verlangt X v.a. auch die Aufhebung des Arrestbefehls. Nachdem gegen den Arrestbefehl aber wie gesehen keine Einsprache möglich ist, kann auch nicht unter Ausschluss des Einspracherechts direkt ein Rekurs und eine Beschwerde eingereicht werden. Auf die erhobenen Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende X die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. **************** Demnach wird erkannt: 1. Auf Rekurs und Beschwerde wird nicht eingetreten.