BST.2017.12; GEM.2017.1, E. 3.2, unter gerichtsentscheide.so.ch; Reiser Hans, in Basler Kommentar zum SchKG, Art. 278 SchKG N 18). Der Schuldner kann sich somit nur gegen die Sicherstellungsverfügung zur Wehr setzen. Eine zusätzliche Rekurs- und Beschwerdemöglichkeit gegen den Arrestbefehl ist nicht vorgesehen, auch wenn hier das Steueramt Vertreter der Gläubiger ist. Zusätzlich möglich ist lediglich eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts gegen den Arrestvollzug, falls das Betreibungsamt betreibungsrechtliche Vorschriften verletzt haben sollte (vgl. Art. 17 SchKG; Richner Felix et al., Handkommentar zum DBG, Art. 170 N 8; KSG vom 8.5.2017, a.a.O., E. 3.2).