erlassen. Auf einen Rekurs und eine Beschwerde ist das Kantonale Steuergericht (KSG) nicht eingetreten, da die Rechtsmittelfristen verstrichen waren. Die Sicherstellungsverfügung gilt nach Art. 170 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw. § 184bis Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Eine Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2 DBG; § 184bis Abs. 2 StG; vgl. auch KSG, Urteil vom 8.5.2017, SGSTA.2017.12; BST.2017.12;