Das Steuergericht ist mit Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2023.12; BST.2023.11) auf die dagegen eingereichten Rechtsmittel nicht eingetreten. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung hat das Betreibungsamt B den umstrittenen Arrest vollzogen und X die Arresturkunde vom 21. August 2023 zugestellt. X hat Rekurs und Beschwerde erhoben und verlangt v.a. die Aufhebung des Arrestbefehls. Weiter beantragt er die aufschiebende Wirkung und die superprovisorische Anordnung, auf weitere Vollzugs- und Verwertungsmassnahmen zu verzichten. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Steueramts ist nicht eingeholt worden. 1.2 Das Steueramt hat wie erwähnt am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung