Bis heute ist von X beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. X hat mit Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 beim Steuergericht den gegen ihn gerichteten Arrestbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. August 2023 angefochten. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Anfechtung möglich ist. 1.1 Im vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung gegen X erlassen. Das Steuergericht ist mit Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2023.12; BST.2023.11) auf die dagegen eingereichten Rechtsmittel nicht eingetreten.