Es wird um Gutheissung der gestellten Anträge ersucht. 3. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wies das Steuergericht den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende superprovisorische Anweisung des Steueramts ab. X wurde antragsgemäss eine Kopie des Arrestbefehls des Steueramts vom 8. August 2023 zugestellt, mit einer Frist zur Stellungnahme bis 14. September 2023. Zudem wurde er ordnungshalber auf allfällige Kostenfolgen aufmerksam gemacht. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Einsprache gegen einen Arrestbefehl nicht zulässig sei. Bis heute ist von X beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt.