Franken in Kenntnis zu setzen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Steueramt superprovisorisch anzuweisen, sämtliche weiteren Massnahmen hinsichtlich der verarrestierten Vermögenswerte zu unterlassen, bis rechtskräftig über die vorliegenden Rechtsmittel entschieden worden sei. Es sei X eine Kopie des erwähnten Arrestbefehls zuzustellen und ihm eine Frist von 10 Tagen anzusetzen zur Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Arrestbefehl liege X nicht vor. Die Frist zur Anfechtung des Arrestbefehls sei durch die vorliegenden Eingaben eingehalten.