Mit Rekurs und Beschwerde vom 31. August 2023 gelangte X an das Kantonale Steuergericht. Er beantragt, es sei der Arrestbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. August 2023, der gestützt auf die Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 26. Mai 2023 erlassen worden sei, kostenfällig aufzuheben und es sei das Betreibungsamt A umgehend über die erfolgte Aufhebung in Kenntnis zu setzen und dieses zugleich anzuweisen, beim Grundbuchamt B die Löschung der auf den beiden betreffenden Liegenschaften beim Arrestvollzug vorgemerkten Verfügungsbeschränkungen anzumelden.