KV sind § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT aufgrund ihrer Verletzung des Äquivalenzprinzips und damit einer Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 5 Abs. 1 KV für das Steuergericht nicht verbindlich. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Steuergericht, Urteil vom 4. Dezember 2023 (SGDIV.2023.4)