GT erhält, weshalb von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszugehen ist. 5.4 Das Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2785), ist somit ein Ausfluss aus den Grundprinzipien des verwaltungsrechtlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 5 Abs. 1 KV). Entsprechend stellen die Verletzung des Äquivalenzprinzips Verfassungsverletzungen dar. 5.5 In Anwendung von Art. 88 Abs. 3 KV sind § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit.