Wie das Verwaltungsgericht korrekt ausgeführt hat, schliesst dies allerdings nicht aus, dass der Staat respektive im vorliegenden Fall der Veterinärdienst dennoch wichtige Leistungen erbringt, wobei diese allerdings durch die Steuern zu finanzieren sind. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ergehen jedenfalls keine Leistungen, welche über eine Gebühr zu finanzieren wären. 5.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nutzen und keine Gegenleistung für die zu entrichtende Kontrollzeichengebühr nach § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT erhält, weshalb von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszugehen ist.