b GT separate Gebühren vorgesehen sind. Während früher mit den Hundemarken den Hundehalter alljährlich neue Kontrollzeichen abgegeben wurden, fallen mit der seit 2008 geltenden bundesrechtlichen Regelungen keine Kontrolltätigkeiten beim Kanton mehr an, jedenfalls keine, welche im Sinne einer Gebühr durch die Hundehalter zu bezahlen wäre. Wie das Verwaltungsgericht korrekt ausgeführt hat, schliesst dies allerdings nicht aus, dass der Staat respektive im vorliegenden Fall der Veterinärdienst dennoch wichtige Leistungen erbringt, wobei diese allerdings durch die Steuern zu finanzieren sind.