Um welche konkreten Kontrollen es der Beschwerdegegnerin 1 dabei geht, ist allerdings nicht ersichtlich. Seit 2008 ist die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde auf Bundesebene geregelt, wie vorstehend anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn im Urteil VWKLA.2020.6 aufgezeigt wurde (vgl. vorstehend E. 5.1). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang schliesslich ebenfalls, dass für die Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen gestützt auf § 4 Hundegesetz i.V.m. § 115 Abs. 1 lit. a GT und ebenso für die Anordnung von Massnahmen gestützt auf § 5 Hundegesetz i.V.m. § 115 Abs. 1 lit. b GT separate Gebühren vorgesehen sind.