GT präzise ergehe, gewisse staatliche Tätigkeiten anfallen würden. So gehe es dabei um die Kontrolle der Kennzeichnung durch den Veterinärdienst im Zusammenhang mit seiner Vollzugstätigkeit bei Hunden. Die Kennzeichnungskontrolle ermögliche es dem Veterinärdienst und den kantonalen Behörden, eine den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung adäquate Hundehaltung zu gewährleisten. Um welche konkreten Kontrollen es der Beschwerdegegnerin 1 dabei geht, ist allerdings nicht ersichtlich.