Es ergibt sich somit, dass die Kontrollzeichengebühr wohl nicht mehr geschuldet ist, weil es keine Hundemarken mehr gibt. Schuldner einer solchen Gebühr wären zudem die Hundehalter und nicht die hier beklagte Gemeinde.» (Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022, E. II. 4.). 5.2 Während die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 die vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn teilen, sieht die Beschwerdegegnerin 1 die Sache anders: So ist sie der Meinung, dass im Rahmen einer «Kennzeichnungskontrolle» wie die Tätigkeit aus dem Wortlaut von § 115 Abs. 1 lit. c GT präzise ergehe, gewisse staatliche Tätigkeiten anfallen würden.