(Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022, E. II. 3.6). So gelangte das Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn schliesslich zu folgender Konklusion: «Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine staatliche Leistung folgt, dass für die Bemessung der Gebühr vom Wert dieser Leistung auszugehen ist. Bei der Kontrollgebühr ging es um eine Routinehandlung; die Gebühr war denn auch relativ bescheiden. Gebühren sind stets leistungs- und kostenabhängig (TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜL-LER: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 557 f.). Der konkrete Hundehalter verursacht dem kantonalen Veterinärdienst heute keine Kosten mehr. Der Dienst erbringt auch keine Leistung für Hund oder Halter mehr.