GT im vorliegend fraglichen Gebührenjahr 2022 noch eine staatliche Leistung gegenüberstand oder nicht. 5.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellte bereits fest, dass sich die Rechtslage auf Bundesebene seit der letzten Änderung des Hundegesetzes (beschlossen im Jahr 2006) geändert hat. Es führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus: «Seit 2008 bestimmt das Tierseuchengesetz des Bundes (TSG, SR 916.40) in Art. 30 unter dem Titel «Hundekontrolle» Folgendes: Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung. Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung.