Den Regeln der Gesetzesauslegung folgend kommt das Steuergericht zum Schluss, dass es sich vorliegend um eine Gebühr handelt, wie dies die Beschwerdeführerin ebenso wie die Beschwerdegegnerin 2 annahm. 5. Definitionsgemäss stehen Gebühren staatliche Leistungen gegenüber (vgl. vorstehend E. 4). Umstritten ist, ob der Kontrollzeichengebühr bzw. Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT im vorliegend fraglichen Gebührenjahr 2022 noch eine staatliche Leistung gegenüberstand oder nicht.