Der Sinn und Zweck der Kontrollzeichengebühr ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer staatlichen Leistung bzw. Tätigkeit gestützt auf eine Veranlassung der abgabepflichtigen Person, vorliegend das mehrjährige Halten eines meldepflichtigen Hundes, verknüpft, nämlich die staatliche Dienstleistung der Beschaffung und Abgabe der Kontrollmarken durch den Kanton (vgl. hierzu auch das Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022, E. II. 3.4). Den Regeln der Gesetzesauslegung folgend kommt das Steuergericht zum Schluss, dass es sich vorliegend um eine Gebühr handelt, wie dies die Beschwerdeführerin ebenso wie die Beschwerdegegnerin 2 annahm.