(Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, E. II. 3.2). Der Sinn und Zweck der Kontrollzeichengebühr ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer staatlichen Leistung bzw. Tätigkeit gestützt auf eine Veranlassung der abgabepflichtigen Person, vorliegend das mehrjährige Halten eines meldepflichtigen Hundes, verknüpft, nämlich die staatliche Dienstleistung der Beschaffung und Abgabe der Kontrollmarken durch den Kanton (vgl. hierzu auch das Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022, E. II. 3.4).