GT geht es um eine von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung, indem das Halten eines meldepflichtigen Hundes zur Pflicht führt, den Hund zu registrieren und zu markieren (vgl. § 8 Hundegesetz) und daraufhin jährlich eine Kontrollzeichengebühr anfällt, solange der Hund gehalten wird. Es kann hierzu auf das Urteil VWKLA.2020.6 vom 4. April 2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn verwiesen werden: «Der ältesten noch im Internet verfügbaren Fassung der Hundeverordnung (HUV, BGS 614.72, Version vom 1. Januar 1994) lässt sich Folgendes entnehmen: